Abrechnung

Unterstützung
für Senioren im Alltag

In der Regel wird meine Hilfe von den Senioren einmal pro Woche in Anspruch genommen. Doch auch 2 Termine oder mehr in der Woche, je nach Absprache, komme ich dann an festen Tagen zu Ihnen, so dass Sie wissen wann ich komme und sich darauf verlassen können. Was immer dann anfällt in der vereinbarten Zeit, erledige ich oder gemeinsam mit der Seniorin oder dem Senior.

Die Seniorenbetreuung ist nicht dazu da, pflegerische oder medizinische Aufgaben zu übernehmen. Hierfür anfallende Aufgaben müssten an einen Pflegedienst gestellt werden.

Kosten der stundenweisen Seniorenbetreuung

Ich rechne meine Leistungen bei Ihnen stundenweise ab. Sie können mich in bar bezahlen oder überweisen: was Ihnen lieber ist. Ich bin selbständig, versichert und meine Leistungen können auch über die Verhinderungspflege abrechnet werden. Ich spreche Hochdeutsch, habe eine gute Umgangsform und eine drei-jährige Ausbildung zum Begleiten von Menschen. Sie bekommen von mir eine Rechnung, die Sie bei der Steuer einreichen können.

Abrechnung mit oder ohne Pflegegrad

Für die Abrechnung meiner Dienstleistungen ist zu unterscheiden, ob die zu betreuende Person bereits einen Pflegegrad hat oder nicht. Auch ist von Bedeutung, ob die Betreuung im Rahmen der Verhinderungspflege in Betracht kommt und darüber abgerechnet werden kann.

Bereits ab Pflegegrad 1  kann auch über einen monatlichen Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Ob dies möglich ist, muss mit der jeweiligen Krankenkasse abgesprochen werden. Wenn allerdings noch kein Pflegegrad vor liegt oder die vorhandenen Budgets bereits durch, z.B. Leistungen eines Pflegedienstes ausgeschöpft sind, stelle ich meine Leistungen privat in Rechnung.

Schon ab ab Pflegegrad 1  kann der monatliche Entlastungsbetrag von 125 € für die Unterstützung einer Seniorenassistentin genutzt werden. Doch Sie können bereits ab Pflegegrad 2, die Möglichkeiten der Kostenerstattung meiner Unterstützung für Senioren und anderen betreuungsbedürftigen Person im Alltag, im Rahmen der monatlichen Entlastungsleistungen, sowie der Verhinderungspflege bei den Krankenkassen abrechnen.